In den erläuternden Anmerkungen wird dargelegt, welche Waren oder Dienstleistungen unter die Klassenüberschriften fallen bzw. nicht fallen sollen und als Bestandteil der Klassifikation zu betrachten sind.


Allgemeine Anmerkungen

Die in den Klassenüberschriften aufgeführten Waren- oder Dienstleistungsbegriffe sind allgemein gebräuchliche Angaben, die sich auf die Sachgebiete beziehen, denen die Waren oder Dienstleistungen im Allgemeinen zugeordnet werden. Daher sollte die alphabetische Liste konsultiert werden, um die präzise Klassifikation jedes Erzeugnisses bzw. jeder Dienstleistung sicherzustellen.

Waren

Kann ein Erzeugnis mithilfe der Klasseneinteilung, der erläuternden Anmerkungen und der alphabetischen Liste nicht klassifiziert werden, sind die in den folgenden Anmerkungen festgelegten Kriterien anzuwenden:

  1. Ein Enderzeugnis wird im Allgemeinen nach seiner Funktion oder seinem Zweck klassifiziert. Werden die Funktion bzw. der Zweck eines Enderzeugnisses in keiner Klassenüberschrift erwähnt, wird das Enderzeugnis analog zu anderen vergleichbaren, in der alphabetischen Liste enthaltenen Enderzeugnissen klassifiziert. Wird in der alphabetischen Liste nichts Vergleichbares gefunden, werden andere Hilfskriterien wie etwa das Material, aus dem das Erzeugnis hergestellt ist, oder seine Funktionsweise angewendet.
  2. Ein Enderzeugnis, das einen Mehrzweckgegenstand mit mehreren Bestandteilen (z. B. Radiowecker) darstellt, kann allen Klassen zugeordnet werden, die den Funktionen oder beabsichtigten Zwecken dieses Erzeugnisses entsprechen. Werden diese Funktionen bzw. Zwecke in keiner Klassenüberschrift erwähnt, sind die unter (a) angegebenen Kriterien anzuwenden.
  3. Rohmaterialien, unbearbeitet oder halbfertig, werden im Allgemeinen nach dem Material, aus dem sie bestehen, klassifiziert.
  4. Waren, die Bestandteil eines anderen Erzeugnisses sein sollen, werden im Allgemeinen der gleichen Klasse zugeordnet wie das Erzeugnis selbst, wenn die gleiche Art von Waren normalerweise nicht für einen anderen Zweck verwendet werden kann. In allen anderen Fällen gilt das unter (a) angegebene Kriterium.
  5. Wird ein fertiges oder nicht fertiges Erzeugnis nach dem Material klassifiziert, aus dem es besteht, und ist es aus verschiedenen Materialien hergestellt, wird das Erzeugnis im Allgemeinen nach dem vorherrschenden Material klassifiziert.
  6. Etuis (und Tragebehältnisse) mit besonderer Zweckbestimmung werden grundsätzlich der gleichen Klasse zugeordnet wie das Erzeugnis selbst.

Dienstleistungen

Kann eine Dienstleistung mithilfe der Klasseneinteilung, der erläuternden Anmerkungen und der alphabetischen Liste nicht klassifiziert werden, sind die in den folgenden Anmerkungen festgelegten Kriterien anzuwenden:

  1. Dienstleistungen werden im Allgemeinen nach den in den Überschriften der Dienstleistungsklassen oder in den erläuternden Anmerkungen festgelegten Tätigkeitsbereichen klassifiziert, bzw. wenn sie nicht spezifiziert sind, analog zu anderen vergleichbaren, in der alphabetischen Liste angegebenen Dienstleistungen.
  2. Vermietungsleistungen werden im Allgemeinen den gleichen Klassen zugeordnet wie die Dienstleistungen, die durch die vermieteten Gegenstände bereitgestellt werden (z. B. Vermietung von Telefonen, abgedeckt durch Klasse 38). Leasing-Dienstleistungen entsprechen Vermietungsleistungen und sollten deshalb auf gleiche Weise klassifiziert werden. Mietkauf- oder Leasingkauffinanzierung wird jedoch Klasse 36 als Finanzdienstleistung zugeordnet.
  3. Beratungs- oder Informationsleistungen werden im Allgemeinen den gleichen Klassen wie die Dienstleistungen zugeordnet, die dem Gegenstand der Beratung oder Informationen entsprechen, z. B. Beratung in Bezug auf Beförderung (Kl. 39), Beratung in Fragen der Geschäftsführung (Kl. 35), Finanzberatung (Kl. 36), Schönheitsberatung (Kl. 44). Die Erbringung von Beratungs- und Informationsleistungen mit elektronischen Mitteln (z. B. Telefon, Computer) wirkt sich nicht auf die Klassifikation dieser Dienstleistungen aus.
  4. Im Rahmen von Franchising erbrachte Dienstleistungen werden im Allgemeinen der gleichen Klasse zugeordnet wie die vom Franchisegeber erbrachten Dienstleistungen (z. B. Beratung in Bezug auf Franchising (Klasse 35), Finanzdienstleistungen in Bezug auf Franchising (Klasse 36), juristische Dienstleistungen in Bezug auf Franchising (Klasse 45)).